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Neu Dokument-ID: 761634

Robert Koch | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.11.1 Festsetzung von Aussetzungszinsen

Grundlagen

Aussetzungszinsen sind nach § 3 Abs 2 lit d Bundesabgabenordnung, BGBl 194/1961 in der geltenden Fassung (BAO), Abgaben-„Nebengebühren“, welche nach § 3 Abs 2 BAO „Nebenansprüche“ darstellen.

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