2.9.3 Landesrechtliche materiellrechtliche Zahlungsaufforderungen (Steiermark, 2017 bis 2023)
Vorbemerkung zur speziell im Bundesland Steiermark vom 01.01.2017 bis 31.12.2023 bestandenen Rechtslage
Im Bundesland Steiermark wurden per 01.01.2017 im Kanalabgabengesetz 1955, im Steiermärkischen Gemeindewasserleitungsgesetz 1971 und im Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetz 2004 materiellrechtliche Zahlungsaufforderungen eingeführt, die spätestens per 01.01.2024 durch die Einführung des § 198a BAO mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 – AbgÄG 2023 offensichtlich mit Bundesrecht kollidierten, weswegen die landesrechtlichen Zahlungsaufforderungen mit dem am 21.06.2024 kundgemachten Gemeindeabgabenänderungsgesetz 2024 rückwirkend per 01.01.2024 beseitigt wurden.
Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung hat alle steirischen Gemeinden bereits mit Schreiben vom 09.01.2024 informiert, dass die Festsetzung von Landes- und Gemeindeabgaben seit 01.01.2024 auf Grundlage des § 198a BAO im Ausmaß von höchstens EUR 300,– durch eine formlose Zahlungsaufforderung erfolgen kann, womit bereits zu diesem Zeitpunkt signalisiert wurde, dass die noch in Geltung stehenden materiellrechtlichen (in der Steiermark geltenden landesgesetzlich statuierten) Zahlungsaufforderungen seit 01.01.2024 nicht mehr angewendet werden sollen.
Die nachstehende Betrachtung der im Bundesland Steiermark von 01.01.2017 bis 21.06.2024 (und rückwirkend auf bis 31.12.2023 verkürzt) geltenden Rechtslage ist zumindest für die Beurteilung und Auswirkungen der in diesem Zeitraum vorgenommenen Verwaltungshandlungen weiterhin relevant, allenfalls auch für andere Bundesländer mit vergleichbaren oder ähnlichen landesrechtlichen Regelungen.
Landesrechtliche materiellrechtliche Zahlungsaufforderungen (Steiermark, 01.01.2017 bis 31.12.2023)
1. Vorbemerkung zur Abgabenfestsetzung durch Zahlungsaufforderung (§ 198a BAO; betragsmäßig auf EUR 300,– beschränkt anwendbar)
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 – AbgÄG 2023, BGBl I 110/2023, wurde durch Hinzufügung des § 198a BAO mit Wirksamkeit per 01.01.2024 vorgesehen, dass Landes- und Gemeindeabgaben im Ausmaß von höchstens EUR 300,– durch eine formlose Zahlungsaufforderung festgesetzt werden können. Ein Abgabenbescheid muss nur dann erlassen werden, wenn die festgesetzte Abgabe nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet wird, wobei von der Erlassung eines Bescheides abgesehen werden kann, wenn der Abgabepflichtige die Abgabe innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe der Zahlungsaufforderung entrichtet. Weiters muss ein Abgabenbescheid erlassen werden, wenn der Abgabepflichtige die Erlassung eines Bescheides innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe der Zahlungsaufforderung beantragt oder die Zahlungsaufforderung bestreitet, was ex lege ebenfalls als Antrag auf Erlassung eines Bescheides gilt. Die mit Bescheid festgesetzte Abgabe hat den sich aus der Zahlungsaufforderung ergebenden Fälligkeitstag. Diese generelle BAO-Regelung ist im Beitrag in Reg 7, Kap 2.9.4, Dokument-ID: 1151787, näher beschrieben.