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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.6.9 Sonstige Gutschriften

Eine sich aus einem Abgabenbescheid ergebende sonstige Gutschrift ist nach § 214 Abs 8 BAO auf die den Gegenstand des Bescheides betreffenden verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen; ein sodann noch verbleibender Teil der sonstigen Gutschrift ist für den Fall, dass der Abgabenbescheid die Festsetzung von Vorauszahlungen für einen kürzeren Zeitraum als ein Kalenderjahr zum Gegenstand hat, auf gleichartige, dasselbe Kalenderjahr betreffende ältere verbuchte Vorauszahlungsschuldigkeiten zu verrechnen.

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