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Robert Koch | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.6 Entscheidungskriterien bei Nachsichtsansuchen auf Gemeindeebene

Begriff der „Nachsicht“

  • Darunter versteht man die gänzliche oder teilweise Abschreibung einer fälligen (unter Umständen sogar schon entrichteten) Abgabenschuldigkeit. Der betroffene Abgabenbetrag ist dann nicht mehr zu entrichten (bzw sogar zurückzuzahlen).
  • Die Gewährung einer Nachfrist ist antragsgebunden (muss somit grundsätzlich schriftlich beantragt werden).

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