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Dokument-ID: 1052023
2.6.10 Bescheidmäßige Aufrechnungserklärung
Rechtsgrundlage
Durch das am 23. Oktober 2019 in Kraft getretene AbgÄG 2020 wurde dem § 214 BAO ein neuer Abs 9 angefügt, wonach unbeschadet der Vorschriften in den Abs 1 bis 8 leg cit eine Aufrechnung (§ 1438 ff ABGB) von Forderungen der Abgabenbehörden mit Gegenforderungen des Schuldners mit Bescheid verfügt werden kann.