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Dokument-ID: 1011092
10.2 Steuergegenstand
Steuergegenstand sind Lustbarkeiten (Vergnügungen). Der Begriff ist gesetzlich nicht einheitlich bzw abschließend definiert. § 2 Abs 1 Salzburger Vergnügungssteuergesetz beispielsweise versteht darunter „solche Veranstaltungen, die geeignet sind, der Unterhaltung der Teilnehmer zu dienen“. Diese Definition kann freilich nur für aufgrund landesgesetzlicher (Salzburger) Ermächtigung ausgeschriebene Abgaben rechtlich relevant sein.