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Robert Koch | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.8.2 Das Verfahren in der zweiten Instanz im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde

Berufungsentscheidung

Die Abgabenbehörde zweiter Instanz (zumeist der Gemeinderat; das richtet sich im Einzelfall nach den gemeinderechtlichen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes bzw auch nach einem Statut) muss in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde, wo der Instanzenzug nicht landesgesetzlich ausgeschlossen wurde, über Berufungen (gem § 288 Abs 1 iVm § 260 ff BAO) in einer „Berufungsentscheidung“ entscheiden, und zwar entweder als

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