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Dokument-ID: 761263
5.4 Akteneinsicht (§§ 90, 90b BAO)
Den Parteien ist die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist, in geeigneter Weise zu ermöglichen. Weder darf die Behörde den Akt „aus der Hand geben“ noch besteht ein Recht der Partei, Aktentexte zu kopieren.