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Dokument-ID: 1015690
2.1.2 Grundvermögen
Abgrenzung
Zunächst erscheint es sinnvoll, das Grundvermögen negativ abzugrenzen:
Gem § 52 BewG 1955 gehören nicht zum Grundvermögen
- Grundbesitz, der zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört (hierzu soeben), sowie
- Betriebsgrundstücke und Gewerbeberechtigungen (hierzu sogleich).