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Dokument-ID: 1031661
3.4.3 Einbringungsort
Gem § 249 BAO ist die Bescheidbeschwerde prinzipiell bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, im Falle eines innergemeindlichen Instanzenzuges (nach dessen Erschöpfung) daher bei der innergemeindlichen Abgabenbehörde zweiter Instanz.