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Dokument-ID: 760621
2.5.2 Zusammengefasste, kontokorrentmäßige Verbuchung laufender Abgaben
Kumulative und kontokorrentmäßige Verrechnung
Zufolge der in § 213 Abs 1 BAO vorgesehenen Bestimmung ist (mangels gegenteiliger Anordnung) bei den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen