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Dokument-ID: 844919
2.4 Ermittlung, Festsetzung und Zerlegung der Einheitswerte
Hinweis:
Die in diesem Kapitel beschriebenen Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Finanzamts.
Einheitswert
Besteuerungsgrundlage der Grundsteuer ist nach § 12 GrStG 1955 der für den Veranlagungszeitpunkt maßgebende Einheitswert des Steuergegenstandes.