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Dokument-ID: 760787
6.3.1 Allgemeines
Gem § 236 Abs 1 BAO können
- fällige Abgabenschuldigkeiten
- auf Antrag des Abgabepflichtigen
- ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden,
- wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.