6.4 (Höchst-)Ausmaß
Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH zur Höhe der Benützungsgebühren entspricht es den Vorgaben des Gleichheitssatzes, wenn die Gebühr für den einzelnen Benützer so ausgestaltet ist, dass ihre Festsetzung in einer sachgerechten Beziehung zu Art und Ausmaß der Benützung steht. Es kommt nicht darauf an, dass die Benützungsgebühr auf das tatsächliche Ausmaß der Benützung abstellt, weil Kosten nicht nur für die tatsächliche Leistung der Gemeinde entstehen, sondern auch für das Bereithalten der Gemeindeanlage. Der Verordnungsgeber kann daher im Rahmen des bestehenden Spielraumes von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und die Benützungsgebühren typisierend festlegen. Hiebei bietet die verbaute Grundfläche multipliziert mit der Geschoßanzahl oder die „Größe des Hauses“ einen sachlichen Anknüpfungspunkt für die Kalkulation der Benützungsgebühren (VfGH 21.06.2017, V2/2017).