2.6.3 Befugnisse des Verwalters
Nach alter Rechtslage hatte das Exekutionsgericht bei Rechten, die zur Ausfolgung einer Vermögensmasse oder zur Teilung derselben oder zur Ausscheidung eines Anteils berechtigten, den betreibenden Gläubiger auf Antrag zu ermächtigen, dieses Recht im Namen des Verpflichteten geltend zu machen. Die Bestellung eines Verwalters ermöglicht es, den betreibenden Gläubiger davon zu entlasten.
Geltendmachung des gepfändeten Rechts
So wird in § 329 Abs 1 EO festgelegt, dass der Verwalter auch die Befugnisse hat, das Vermögensrecht geltend zu machen. Ist dazu eine Teilung geboten, so steht ihm auch dieses Recht zu. Auch zur Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens und zur Kündigung ist der Verwalter befugt.