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Dokument-ID: 760779
5.4.4 Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung
Nach § 233 Abs 2 BAO hat das Gericht aufgrund eines Sicherstellungsauftrages
- auf Antrag der Abgabenbehörde
- ohne Bescheinigung der Gefahr und ohne Sicherheitsleistung
- die Exekution zur Sicherstellung des Abgabenbetrages
- bis zu dessen Vollstreckbarkeit
- zu bewilligen.