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Dokument-ID: 1121187
3.1 Inhalt und Schranken behördlicher Ermessensentscheidungen
Rechtliche Grundlage
Die grundlegende Vorschrift gem § 20 erster Satz BAO ordnet zunächst an, dass sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten müssen, die das Gesetz dem Ermessen zieht.