2.2.2 Entrichtung und Gefahrtragung
Geldschulden und damit auch Abgabenschulden sind Bringschulden (RAE, 101 vgl weiters RS0130821 = OGH 24.05.2016, 4 Ob 112/16y); diese Bringschuld ist erst dann erfüllt, wenn dem Empfänger (Finanzamt) die Verfügungsmacht über den bezahlten Geldbetrag verschafft wurde (BFG 21.07.2014, RV/5100939/2013). Vgl hierzu § 907a Abs 1 erster Satz ABGB idF Zahlungsverzugsgesetz BGBl I Nr 50/2013 (in Kraft seit 16. März 2013). Gem § 907a Abs 2 dritter Satz (iVm § 1417 zweiter Satz) ABGB trägt der Schuldner die Gefahr für die Verzögerung oder das Unterbleiben der Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers, soweit die Ursache dafür nicht beim Bankinstitut des Gläubigers liegt.