3.17 Entscheidungspflicht und Säumnis
Gem § 284 Abs 1 BAO beträgt die Entscheidungsfrist, innerhalb derer die Abgabenbehörde einen Abgabenbescheid zu erlassen und bekannt zu geben (§ 97 BAO) hat, sechs Monate nach Einlangen der Anbringen (zB verfahrenseinleitender Antrag, aber auch Bescheidbeschwerde) oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung der Abgabenbescheide (wenn die Abgabenbehörde von Amts wegen [von sich aus] tätig werden muss). Im Falle der Verletzung dieser Entscheidungspflicht kann die in § 284 BAO näher geregelte (hier allerdings nicht weiter erörterte) Säumnisbeschwerde an das VwG erhoben werden.