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Andreas Fuchs - Petra Trauntschnig - FORUM Media (azo) | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.5.3 Die Pfändung

Drittverbot des Drittschuldners

Die Pfändung der Forderungen des Schuldners gegen den Drittschuldner erfolgt gem § 294 EO durch das in der Exekutionsbewilligung enthaltene „Drittverbot“: Dem Drittschuldner wird verboten, die Forderung (bzw deren pfändbaren Teil) künftig an den Verpflichteten auszuzahlen.

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