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Dokument-ID: 1095651
2.5.3 Die Pfändung
Drittverbot des Drittschuldners
Die Pfändung der Forderungen des Schuldners gegen den Drittschuldner erfolgt gem § 294 EO durch das in der Exekutionsbewilligung enthaltene „Drittverbot“: Dem Drittschuldner wird verboten, die Forderung (bzw deren pfändbaren Teil) künftig an den Verpflichteten auszuzahlen.