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Neu Dokument-ID: 1011094

Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.3 Bundesgesetzliche Ausnahmen

Erfasst von der Besteuerungsausnahme sind Ausspielungen von Glücksspielen gem § 2 GSpG, dh solchen Spielen,

  • bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt (§ 1 Abs 1 GSpG), wie zB Roulette, Poker, Black Jack, Bingo und Baccarat und deren Spielvarianten (§ 1 Abs 2 GSpG), nicht jedoch Sportwetten,
  • die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht,
  • bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung (nicht notwendigerweise Geld) iZm der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
  • bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).

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