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Dokument-ID: 760808
7.4 Hemmung der Verjährung
Zufolge des § 238 Abs 3 BAO ist die (Einhebungs-)Verjährung gehemmt, solange
- die Einhebung oder zwangsweise Einbringung einer Abgabe innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist, oder
- die Einbringung aufgrund eines Aussetzungsantrages oder einer Beschwerde gegen die Ab-weisung eines Aussetzungsantrages gem § 230 Abs 2 oder 6 BAO gehemmt ist, oder
- einer Revision gem § 30 VwGG oder einer Beschwerde gem § 85 VfGG aufschiebende Wirkung zuerkannt ist.