2.2.6 Landesgesetzliche Steuerbefreiungen
Während bundesgesetzlich geregelte Grundsteuerbefreiungen (§§ 2 bis 8 GrStG 1955) bereits vom Finanzamt im Rahmen der Erlassung des Grundsteuermessbescheides (§ 20 GrStG 1955 und § 194 BAO) zu beachten sind, obliegt den die Grundsteuerbescheide erlassenden Gemeinden (§ 28 GrStG 1955) die Berücksichtigung landesgesetzlicher Grundsteuerbefreiungen. Dementsprechend sind auch Anträge, die eine Berücksichtigung landesgesetzlicher Steuerbefreiungen zum Ziel haben, an die Gemeinde zu richten.