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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.4.7 Miteinbeziehung getilgter Beträge

Wurde eine Abgabenschuldigkeit durch die Verwendung von sonstigen Gutschriften (§ 213 Abs 1 BAO) oder Guthaben (§ 215 Abs 4 BAO) gänzlich oder teilweise getilgt, so sind gem § 212a Abs 6 BAO, falls dies beantragt wurde, die getilgten Beträge in die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einzubeziehen, wenn die Tilgung

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