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Dokument-ID: 1015657
2.1.1 Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Überblick
Unter land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 1 Abs 2 Z 1 GrStG 1955) fallen
- landwirtschaftliche Betriebe, dh, alle Teile (insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonder- und Obstkulturen) einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient sowie (unter gewissen näheren Voraussetzungen) die Zucht oder das Halten von Tieren, wenn zur Tierzucht oder Tierhaltung überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gewonnen worden sind (§ 30 Abs 1 und 3 BewG 1955),
- forstwirtschaftliche Betriebe, dh, alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem forstwirtschaftlichen Hauptzweck dienen; das sind insbesondere Flächen, die Wald iSd Forstgesetzes 1975 sind (§ 46 Abs 1 BewG 1955),
- Weinbaubetriebe, dh, alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd dem Weinbau als Hauptzweck dient (§ 48 Abs 1 BewG 1955),
- gärtnerische Betriebe, dh, alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem gärtnerischen Hauptzweck dient; ein solcher liegt auch dann vor, wenn die gärtnerischen Erzeugnisse unter Glas oder anderen Einrichtungen zur Beeinflussung der natürlichen Ertragsbedingungen gewonnen werden; nicht zum gärtnerischen Vermögen, sondern zum Grundvermögen gehören jedoch solche Flächen, die vorwiegend der Erholung dienen bzw bei deren Bewirtschaftung ein Reinertrag nicht zu erwarten ist (§ 49 Abs 1 BewG 1955) sowie
- übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 50 Abs 1 BewG 1955), dh, insbesondere
- das der Fischzucht und der Teichwirtschaft gewidmete Vermögen,
- das Fischereirecht und das übrige der Fischerei gewidmete Vermögen und
- das der Bienenzucht gewidmete Vermögen (Imkereien).