3.5 Weitere Fremdenverkehrsabgaben
Überblick: Fremdenverkehrsabgaben
Fremdenverkehrsabgaben zählen gem § 16 Abs 1 Z 6 FAG 2017 zu den ausschließlichen Landes(Gemeinde)abgaben. Diese werden zufolge des § 8 Abs 1 F-VG durch die Landesgesetzgebung geregelt. Gem § 8 Abs 2 F-VG kann die Landesgesetzgebung solche Abgaben dem Land vorbehalten, sie zwischen dem Land und den Gemeinden teilen oder den Gemeinden überlassen. Sie hat bei dieser Regelung nicht nur auf die finanzielle Lage des Landes, sondern auch auf die Erhaltung der finanziellen Lebensfähigkeit der Gemeinden Rücksicht zu nehmen.