Neu
Dokument-ID: 760395
2.4.9 Tilgung von ausgesetzten Abgabenschuldigkeiten durch Verwendung von Zahlungen, sonstigen Gutschriften und Guthaben
Gem § 212a Abs 8 BAO dürfen zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist,
- Zahlungen,
- sonstige Gutschriften (§ 213 Abs 1 BAO) sowie
- Guthaben (§ 215 Abs 4 BAO)