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Dokument-ID: 760656
1.1 Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Amtswegigkeit des Verfahrens
Gleichmäßigkeit der Besteuerung
§ 114 Abs 1 BAO verpflichtet die Abgabenbehörden darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden, alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig erhoben wird und Nachrichten darüber gesammelt, fortlaufend ergänzt und ausgetauscht werden.