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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.4 Oberösterreich

Jagdabgabe

Gem § 35 Abs 1 Oö JagdG darf niemand, ohne im Besitz einer gültigen Jagdkarte bzw Jagdgastkarte zu sein, die Jagd ausüben. Im Fall der Gegenseitigkeit gelten auch gültige Jagdkarten eines anderen Bundeslandes in Verbindung mit dem Nachweis über den Erlag des Mitgliedsbeitrags an den Oö Landesjagdverband (§ 87 Abs 1 Oö JagdG) und dem Nachweis einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung (§ 38 Abs 2 Oö JagdG) als Jagdkarten iSd Oö JagdG.

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