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Neu Dokument-ID: 1121192

Robert Koch | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.6 Vorladungen (§ 91 BAO)

Die Abgabenbehörde darf Personen vorladen.

Inhalt der Vorladung

  • Ort und Zeit der Amtshandlung
  • Gegenstand der Amtshandlung
  • Eigenschaft des Vorgeladenen
  • Mitzubringende Behelfe und Beweismittel
  • Angabe, ob persönliches Erscheinen notwendig ist ober ob die Entsendung eines Vertreters genügt
  • Verpflichtung des Erscheinens (außer bei begründeten Hindernissen)
  • Etwaige Folgen des Fernbleibens
  • Vorladung ist nicht gesondert rechtsmittelfähig
  • Vorladungen müssen gem § 103 BAO – ungeachtet einer Zustellungsbevollmächtigung – immer dem Vorgeladenen zugestellt werden.
  • In der Vorladung kann die Abgabenbehörde anstelle des Erscheinens die Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung nach Maßgabe des § 48j BAO anbieten.

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