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Neu Dokument-ID: 761241

Robert Koch | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3 Zustellung von Erledigungen

Allgemeines zur Zustellung

Gem § 97 BAO werden Erledigungen durch die Bekanntgabe an denjenigen wirksam, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Diese „Bekanntgabe“ erfolgt bei

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