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Dokument-ID: 760623
2.5.3 Getrennte oder zusammengefasste Verbuchung nicht laufender Abgaben
Nach § 213 Abs 2 BAO ist bei anderen als den im Abs 1 leg cit genannten Abgaben die Gebarung
- für jeden Abgabepflichtigen,
- bei Gesamtschuldverhältnissen für die Gesamtheit der zur Zahlung Verpflichteten,