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Neu Dokument-ID: 760392

Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.4.8 Entrichtungsfrist

Allgemeine Frist (1 Monat)

Gem § 212a Abs 7 erster Satz BAO steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe

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