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Dokument-ID: 760309
2.3.5 Stundungszinsen
Allgemeines
Stundungszinsen bilden den wirtschaftlichen Ausgleich für den Zinsverlust, den der Abgabengläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldete Abgabenleistung nicht bereits am Tag der Fälligkeit erhält (VwGH 26.11.2014, 2012/13/0114). Das Institut der Stundungszinsen trägt sohin keinen pönalen Charakter (VwGH 11.03.1992, 90/13/0239).