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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.1 Bundesgesetzliche Ermächtigung

§ 17 Abs 3 Z 4 FAG 2017 ermächtigt die Gemeinden, durch Beschluss der Gemeindevertretung vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen,

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