© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 870887

Vorschrift | Novellen

Vereinbarung über Grundsätze der Haushaltsführung zwischen den Ländern

Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG zwischen den Ländern über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung

Inhaltsverzeichnis

StF: LGBl. Nr.  90/2016 (Anm. d. Red.: Vbg)

idF: LGBl. Nr. 32/2019

Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Herrn Landeshauptmann, – im Folgenden auch Vertragsparteien genannt – sind in Erwägung nachstehender Gründe

  • Die Landesfinanzreferentenkonferenz bekannte sich mit dem Beschluss vom 11. Oktober 2013 in Wien zum Grundsatz der möglichst getreuen, vollständigen und einheitlichen Darstellung der finanziellen Lage (Liquiditäts-, Ressourcen- und Vermögenssicht) und beauftragte die beamteten Landesfinanzreferenten unter der Federführung von Niederösterreich zur Ausarbeitung eines Vorschlags für ein integriertes Verbund-Rechnungswesen (3-Komponenten-System) unter Einbindung des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes;
  • Die Haushaltsregelungen sollen nach den Grundsätzen der Transparenz, Effizienz und Vergleichbarkeit gestaltet werden;
  • Im Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung 2013 bis 2018 wurde eine Harmonisierung der Rechnungslegungsvorschriften aller öffentlichen Haushalte (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände) vereinbart. Dadurch soll eine möglichst getreue, vollständige und einheitliche Darstellung der finanziellen Lage (Liquiditäts-, Ressourcen- und Vermögenssicht) aller Gebietskörperschaften sichergestellt werden;
  • Der Rechnungshof hat in verschiedenen Berichten ausgeführt, dass die in der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 (VRV 1997) enthaltenen Vorschriften den Anforderungen an ein modernes Rechnungswesen nicht mehr genügen;
  • Die von der Landesfinanzreferentenkonferenz eingesetzte Arbeitsgruppe arbeitete gemeinsam mit dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund einen Entwurf für ein integriertes Verbund-Rechnungswesen (3-Komponenten-System) aus. Auf Basis dieses Vorschlages und eines vom Bundesministerium für Finanzen gemeinsam mit dem Rechnungshof erstellten Entwurfes zur Harmonisierung der Rechnungslegungsvorschriften zu einer VRV-NEU wurde in einer Arbeitsgruppe aus Vertretern des Bundesministeriums für Finanzen, des Rechnungshofes, der Länder, des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes ab Juni 2014 in zahlreichen Besprechungen intensiv verhandelt und eine einheitliche Fassung erstellt;
  • Die Länder bekennen sich weiterhin zu dem im Rahmen der Landesfinanzreferentenkonferenz am 28. Juni 1974 unterfertigten “Schlussprotokoll über das Ergebnis der Verhandlungen der Vertreter des Bundes, der Länder und der Gemeinden über den Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, der Gemeinden und von Gemeindeverbänden geregelt werden, und über die hiezu gemeinsam ausgearbeiteten Anmerkungen“ (sog. "Heiligenbluter Abkommen“), wonach Bund, Länder und Gemeinden übereingekommen sind, Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, Gemeinden und von Gemeindeverbänden einvernehmlich zu gestalten;
  • Über alle in Art. 2 enthaltenen Bestimmungen wurde eine inhaltliche Übereinstimmung auch mit dem Bund erzielt;
  • Bei den Verhandlungen zwischen Bund, Ländern, Städte- und Gemeindebund konnte jedoch keine Einigung dahingehend erzielt werden, welche Bestimmungen unter die Regelung des § 16 Abs. 1 F-VG fallen und somit mittels Verordnung des Bundesministers für Finanzen geregelt werden können und welche Teile nicht unter die Bestimmung des § 16 Abs. 1 F-VG subsumiert werden können;
  • Der Bundesminister für Finanzen hat sich im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Rechnungshofes trotz der gewichtigen Bedenken über die Vereinbarkeit mit § 1 6 Abs. 1 F-VG entschlossen, eine Verordnung zu erlassen, die auch Regelungen enthält, die aus Sicht der Länder klar über die Ermächtigung zur Regelung von Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften hinausgehen;
  • Die Länder wollen jedoch keine weiteren Verzögerungen bei der Einführung der Regelungen des neuen Haushaltsrechts in Kauf nehmen und wollen schon vor einer eventuellen Klärung der verfassungsrechtlichen Grundlagen der Verordnung des Bundesministers für Finanzen den Rechtsrahmen für das neue Haushaltsrecht für alle Länder einheitlich und verbindlich festlegen, wobei die inhaltlichen Regelungen in Art. 2 mit den Regelungen der Verordnung übereinstimmen;
  • Im Zuge der Vorbereitungsarbeiten zur Umsetzung der am 19. Oktober 2015 kundgemachten Verordnung des Bundesministers für Finanzen hat sich rasch herausgestellt, dass diese in ihrer damaligen Fassung, insbesondere aufgrund ihres fehlerhaften Kontenplans, nicht vollziehbar war. Angesichts des Novellierungsbedarfs fanden daraufhin laufend Gespräche zwischen dem Bund, dem Rechnungshof, den Ländern, dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund statt und wurde zudem im Dezember 2016 das VR-Komitee durch den Österreichischen Städtebund einberufen. Als Ergebnis dieser intensiven Gespräche und Verhandlungen wurde am 23. Jänner 2018 eine novellierte Verordnung des Bundesministers für Finanzen kundgemacht. (LGBl. Nr. 32/2019)
  • Die Länder wollen weiterhin, ungeachtet der Frage des Umfangs der Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Finanzen, den Rechtsrahmen für das neue Haushaltsrecht einheitlich und verbindlich festlegen, sodass die ursprüngliche Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG zwischen den Ländern über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung inhaltlich an die novellierte Verordnung des Bundesministers für Finanzen anzupassen ist. (LGBl. Nr. 32/2019)

übereingekommen, gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

§ 1

Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes, LGBl.Nr. 35/1989, in der Fassung LGBl.Nr. 45/2014, wird in der Anlage die Vereinbarung gemäß Artikel 15a Abs. 2 B-VG zwischen den Ländern über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung kundgemacht. Der Landtag hat den Abschluss der Vereinbarung mit Beschluss vom 3. Februar 2016 genehmigt.

§ 2

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 4 Abs. 1 am 7. November 2016 in Kraft.