2.2.2 Einwendungen
Einbringung der Einwendung bei Titelbehörde
Die AbgEO sieht verschiedene Einwendungen des Abgabenschuldners vor. Sie sind jeweils bei der (Gemeinde)Behörde anzubringen, die den Exekutionstitel (Rückstandsausweis, § 229 BAO) ausgestellt hat (§ 12 Abs 2 AbgEO), dh bei der (im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde tätigen) Titelbehörde und nicht der (ggf hiervon verschiedenen) Vollstreckungsbehörde (VwGH 29.03.1982, 81/17/0128). Der Instanzenzug richtet sich nach den für das Titelverfahren geltenden Vorschriften (VwGH 22.11.1996, 94/17/0168).