4.2.4 Mahngebühr für Landes- und Gemeindeabgaben
Höhe, Fälligkeit und Festsetzung der Mahngebühr bei verpflichtenden Mahnungen
Im Falle einer (obligatorischen) Mahnung nach § 227 BAO ist für Landes- und Gemeindeabgaben nach § 227a Z 1 BAO zwingend eine Mahngebühr von einem halben Prozent des eingemahnten Abgabenbetrages, mindestens jedoch EUR 3,– und höchstens EUR 30,–, zu entrichten und jedenfalls auch seitens der Behörde festzusetzen. Die Mahngebühr wurde zwar (Anmerkung: in der Rechtslage bis 31.12.2023) bereits bei Zustellung des Mahnschreibens mit der Zustellung fällig, ist aber dennoch mittels Abgabenbescheides festzusetzen (VwGH 2012/17/0552 vom 17.09.2014).