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Alexander Kdolsky - Raphael Albert - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1.5 Zuständigkeit des Finanzamtes Österreich

Auffangtatbestand

Gem § 60 Abs 1 BAO ist das Finanzamt Österreich zuständig für

  1. die Wahrnehmung einer Aufgabe, die einer Abgabenbehörde übertragen ist, wenn weder die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen, noch für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe noch jene für die Zuständigkeit des Zollamtes Österreich vorliegen,
  2. die Wahrnehmung einer Aufgabe, die einem Finanzamt übertragen ist, wenn die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe nicht vorliegen.

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