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Dokument-ID: 1045978
3.14.2 Mündliche Verhandlung
Die §§ 273 bis 277 BAO enthalten weitere Bestimmungen zum (Senats)Verfahren (Verhandlung, Beratung und Abstimmung), von denen hier nur die Frage, wann eine Verhandlung stattzufinden hat, eingehender erörtert wird.