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Alexander Kdolsky - FORUM Media (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.2 Steuerpflicht bei Benutzung zu Wohnzwecken

Steuerpflicht

§ 3 GrStG 1955 regelt die Steuerbefreiung bzw Steuerpflicht im Hinblick auf zu Wohnzwecken benutzten Grundbesitz.

Gem § 3 Abs 1 erster Satz GrStG 1955 ist Grundbesitz, der Wohnzwecken dient, nicht als für einen der nach § 2 GrStG 1955 begünstigten Zwecke benutzt anzusehen; dies gilt auch für die zugehörigen Hofräume und Hausgärten.

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