1.5.2 Strafbestimmungen – Vorgehensweise bei Verwaltungsübertretungen
1. Allgemeines: Verwaltungsstrafrechtliche Ahndung von Finanzvergehen
Für die Ahndung von vorsätzlich begangenen Finanzvergehen mit einem maßgeblichen Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet, von (insgesamt) mehr als EUR 100.000,– ist nach § 53 Finanzstrafgesetz – FinStrG, BGBl 92/1959 idgF, das Gericht zuständig; ebenso bei einer Wertgrenze von über EUR 50.000,– in Fällen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben und der Abgabenhehlerei (iZm Schmuggel, Verzollungsumgehung oder Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben).