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Neu Dokument-ID: 1131179

Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

2 Fälligkeit, Entrichtung und Nebengebühren im Einhebungsverfahren

Allgemeine Fälligkeitsfrist: 1 Monat

Gem § 210 Abs 1 BAO werden Abgaben – unbeschadet besonderer Regelungen – mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97 BAO: idR durch Zustellung) des Abgabenbescheides fällig.

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