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Dokument-ID: 1076678
1.1.2 Befugnisse der Abgabenbehörden des Bundes
Gem § 54 Abs 1 BAO können Organe jeder Abgabenbehörde des Bundes zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten
- allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§ 143 und § 144 BAO),
- Ersuchen um Beistand (§§ 158 bis 160 BAO) sowie
- die notwendigen Aufsichts-, Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen gem § 146a und § 146b BAO