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Neu Dokument-ID: 1095236

Andreas Fuchs - Petra Trauntschnig - Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.4.2 Antrag und Bewilligung

Angaben zum Exekutionsobjekt und dem Vollzugsort

Weder das Exekutionsobjekt noch der Vollzugsort müssen im Exekutionsantrag konkret genannt werden; die Exekution umfasst vielmehr alle beweglichen Sachen in der Gewahrsame des Verpflichteten. Wenn der Betreibende Anhaltspunkte dafür hat, dass sich an einem anderen Ort als an der Adresse des Verpflichteten pfändbare Gegenstände befinden, dann kann er diesen abweichenden Vollzugsort im Exekutionsantrag („Weiteres Vorbringen“) nennen, verpflichtend ist es nicht.

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