1.1.4 „Betriebsstätte“ iSd Kommunalsteuergesetzes
Definition „Betriebsstätte“
§ 1 KommStG 1993 stellt auf eine im Inland gelegene Betriebsstätte ab. Als Betriebsstätte gilt nach § 4 Abs 1 KommStG 1993 jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die mittelbar oder unmittelbar der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dient. Dieser eigenständige Betriebsstättenbegriff des KommStG 1993 ist – anders als im § 29 Abs 1 BAO bzw darüber hinausgehend – nicht auf einen Betrieb oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sondern rein auf die unternehmerische Tätigkeit abgestellt.