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Robert Koch | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.4.1 Nächtigungsabgabe-Pauschbetrag für mobile Unterkünfte: Abgabenerklärung (ab dem Jahr 2023)

Die Einhebungs- und Abgabepflichtigen haben aufgrund des § 5 Steiermärkisches Nächtigungsabgabegesetz – StNAG, LGBl 54/1980 idgF, iSd § 133 BAO für abgelaufene Kalenderjahre die jeweils als jährlicher Pauschbetrag anfallende und eingehobene Nächtigungsabgabe mit Abgabenerklärung zu erklären. Gegenstand dieser Abgabe sind für den Zeitraum von mehr als zwei Monaten auf Camping-, Wohnwagen- bzw Mobilheimplätzen abgestellte mobile Unterkünfte, das sind beispielsweise Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile oder Mobilheime (Mobilheime sind freistehende, im Ganzen oder in Teilen transportable Wohnobjekte).

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