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Dokument-ID: 1015945
6.2.1 Benützungsgebühren und Anschlussgebühren
Wie aus dem Gesetzeswortlaut erhellt, betrifft gegenständlicher Abgabentatbestand die „Benützung“ von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen (prinzipiell) zur Deckung der damit verbundenen laufenden Kosten. Die Gebühren werden deshalb als Benützungsgebühren (iSd § 7 Art 5 F-VG iVm § 17 Abs 3 Z 4 FAG 2017) bezeichnet.