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Dokument-ID: 760307
2.3.4 Wesen und Wirkung
Gegenstand der Stundung kann sein:
- eine festgesetzte Abgabe und
- eine vom Steuerpflichtigen selbst berechnete und der Abgabenbehörde bekannt gegebenen Abgabe, aber auch
- eine Abgabe, für welche der Antragsteller bescheidmäßig als Haftender herangezogen worden ist, und eine der Abgabenbehörde bekannt gegebene Abgabe, für die ex lege Abfuhrpflicht besteht (VwGH 23.03.2000, 99/15/0145)