6.3 Gemeindeeinrichtungen und -anlagen
Gem § 14 Abs 3 lit d FAG 1973 wurden die Gemeinden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung „Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Gemeindeanlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Wegmauten und Brückenmauten“ auszuschreiben. Der VfGH hat mit VfSlg 7583/1975 ausgeführt, dass eine derartige „für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betriebene Gemeindeeinrichtung oder Gemeindeanlage“ jedenfalls dann vorliege, wenn die Gemeinde über sie das Verfügungsrecht hat und die Benützer der Einrichtung in diesem Zusammenhang ausschließlich in direkte Rechtsbeziehung zur Gemeinde treten. Hiebei mache es keinen Unterschied, ob die von der Gemeinde betriebene Gemeindeeinrichtung im Eigentum der Gemeinde steht oder von ihr etwa gemietet ist. Die Gemeindeeinrichtung muss also nicht im Eigentum der Gemeinde stehen. Die Gemeinde kann vielmehr die entsprechenden Leistungen auch durch ihre Kontrahenten erbringen lassen. Sie muss aber die Gemeindeeinrichtung selbst betreiben, dh sie muss selbst das unternehmerische Wagnis tragen (VfGH 07.12.1977, V28/77 [VfSlg 8197/1977]; vgl weiters VwGH 25.05.1998, 97/17/0026).